Glossar

Der Gesetzgeber definiert im Kreislaufwirtschaftsgesetz: "Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss." (§ 3 Abs. 1). Jeder, der Abfall erzeugt und diesen entsorgen will, muss sich an die entsprechenden gesetzlichen Auflagen halten. Das Kreislaufwirtschaftsgesetz unterscheidet „Abfall zur Beseitigung“ und „Abfall zur Verwertung“.

In den Mitgliedstaaten der EU gilt für "Abfälle zur Beseitigung" grundsätzlich das Prinzip der Inlandsentsorgung. Ausnahmen sind möglich, wenn im Inland keine geeigneten Anlagen zur Beseitigung der speziellen Abfallart vorhanden sind oder wenn sich die Nutzung grenznaher ausländischer Anlagen anbietet.

"Abfälle zur Verwertung" werden dagegen als Wirtschaftsgut betrachtet. Die Verwertung solcher Abfälle kann auch im Ausland erfolgen.

Aufgrund der Novellierung der europäischen Abfallverbringungsverordnung wurde in Deutschland eine Neufassung des Abfallverbringungsgesetzes erforderlich, die am 28. Juli 2007 in Kraft trat. Darin sind beispielsweise Beschränkungen hinsichtlich der Inhaltsstoffe und Zielländer von Abfällen zur Verwertung enthalten.

Abfälle, die nicht verwertet werden, sind laut Kreislaufwirtschaftsgesetz dauerhaft von der Kreislaufwirtschaft auszuschließen und zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit zu beseitigen.

Als Beseitigung gilt jedes Verfahren, das keine Verwertung ist, auch wenn das Verfahren zur Nebenfolge hat, dass Stoffe oder Energie zurückgewonnen werden.

Der Gesetzgeber kann Anforderungen an das Getrennthalten, die Behandlung von Abfällen sowie an das Bereitstellen, das Überlassen, das Einsammeln, die Beförderung, die Lagerung und die Ablagerung von Abfällen zur Beseitigung festlegen. Die Anforderungen für die Ablagerung sind in der Deponieverordnung vom 27. April 2009 festgelegt.

Grundsätzlich dürfen Abfälle zur Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen behandelt, gelagert oder abgelagert werden.

Vorschriften über die Verwertung von Abfällen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden.

Gemäß der fünfstufigen Abfallhierarchie hat die stoffliche Verwertung zunächst Vorrang vor der energetischen Verwertung. Insgesamt soll aber immer die umweltverträglichere Möglichkeit vorgezogen werden.

Bei der stofflichen Verwertung unterscheidet man drei Formen:

  1. Die Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, zum Beispiel Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott.
  2. die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck wie die Herstellung von Schmieröl aus Altöl.
  3. Die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen als Bodenverbesserer.

Von energetischer Verwertung spricht man, wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder in der Volumenreduzierung liegt. Die Abfälle dienen dabei als Ersatz für herkömmliche Energieträger zur Strom- und Wärmegewinnung.

Da es Abfälle unterschiedlichen Schadstoffgehaltes gibt, gibt es auch verschiedene Grade der Überwachung von Verwertung oder Beseitigung. Die Einstufung der Abfälle ist in der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) geregelt, die den Europäischen Abfallkatalog in deutsches Recht umsetzt. Form und Struktur der abfallrechtlichen Überwachung wurden zum 1. Februar 2007 weiter an die Vorgaben des EU-Rechtes angepasst. Die Bezeichnungen "besonders überwachungsbedürftiger Abfall" und "überwachungsbedürftiger Abfall" wurden durch den Begriff "gefährlicher Abfall" ersetzt.

Die Einstufung als gefährlicher Abfall, umgangssprachlich häufig als Sonderabfall bezeichnet, erfolgt gemäß § 3 Abs. 2 AVV. Es handelt sich dabei zum Beispiel um Verpackungen mit Verunreinigungen, Farben und Lacke, die halogenierte Lösungsmittel enthalten, blei-, nickel- oder cadmiumhaltige Batterien, Bremsflüssigkeiten, Druckfarben, Klebstoffe und Kunstharze, Leuchtstoffröhren, Photochemikalien, chlorierte Maschinen-, Getriebe-, Schmieröle und andere.

"Nicht gefährliche Abfälle" sind laut AVV Abfälle, die keine gefährlichen Anhaftungen, Verunreinigungen oder Inhalte aufweisen, bzw. deren Verwertung keine gravierenden Probleme bereitet, insbesondere die verwertbaren Bestandteile des Hausmülls und der hausmüllähnlichen Gewerbeabfälle wie Papier, Pappe, Holz, Glas, Kunststoffe, Metalle. Dazu gehören auch Abfälle zur Beseitigung, die nicht zu den gefährlichen Abfällen gehören.

Die Überwachung wird durch die zuständige Abfallbehörde geregelt. Grundlage sind die Vorgaben der verschiedenen abfallrechtlichen Gesetze, Verordnungen oder Richtlinien des Bundes, die Nachweisverordnung sowie das untergesetzliche Regelwerk zum Kreislaufwirtschaftsgesetz. Gefährliche Abfälle dürfen nur mit behördlicher Genehmigung vom Abfallerzeuger zu einer zugelassenen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage transportiert werden. Die Behörden müssen über den Zeitpunkt und die Menge des verbrachten Sonderabfalls informiert werden. Der Nachweis dafür wird seit dem 1. April 2010 mit dem elektronischen Abfallnachweisverfahren erbracht (eANV).

Ein zentraler Bestandteil des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ist die fünfstufige Abfallhierarchie. Sie definiert, gemäß welcher Reihenfolge mit Abfällen umgegangen werden muss.

  1. Vermeidung
  2. Vorbereitung zur Wiederverwendung
  3. Recycling
  4. Sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung
  5. Beseitigung

Trotz der vermeintlich strikten Rangfolge muss bei der Auswahl der Maßnahmen immer die Option gewählt werden, die Mensch und Umwelt am besten schützt. Dabei sind auch technische, wirtschaftliche und soziale Gesichtspunkte zu berücksichtigen.

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz legt fest: Abfälle dürfen nur dann deponiert werden, wenn keine andere Verwertungsoption mehr möglich ist. Wie mit diesen Abfällen zu verfahren ist, steht in der Deponieverordnung (DepV) aus dem Jahr 2009. Die letztmalige Änderung trat im April 2016 in Kraft.

Die DepV enthält Anforderungen an die Errichtung, den Betrieb, die Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Der Gesetzgeber definiert – je nach Gefährlichkeit der abzulagernden Abfälle – unterschiedliche Deponieklassen (DK):

  • DK 0: Gilt beispielsweise für gering belastete mineralische Abfälle
  • DK III: Dazu zählen gefährliche Abfälle
  • DK IV: Darunter fallen etwa Untertagedeponien

In der DepV werden je nach DK unterschiedliche Anforderungen an den Standort, das Personal, die Abdichtungssysteme und die Überwachung der jeweiligen Deponie festgelegt.

In weiteren Punkten wird in der DepV definiert, wie die Abfälle behandelt und abgelagert werden müssen. Auch wenn der Hauptzweck einer Deponie darin besteht, die Abfälle zu beseitigen, können dort unter Umständen auch Abfälle verwertet werden. Beispiele hierfür sind die Herstellung von Abdichtungs- und Dränageschichten durch mineralische Abfälle wie Bauabfälle.

Wie die Stilllegung und Nachsorge von Deponien auszusehen hat, ist ebenfalls in der Verordnung geregelt.

Die Abkürzung eANV steht für das elektronisches Abfallnachweisverfahren. In der Nachweisverordnung ist festgelegt, dass für bestimmte Abfälle ein Nachweis mitgeführt werden muss – meist handelt es sich dabei um gefährliche Abfälle.

Laut Verordnung sind Erzeuger, Transporteure, Verwerter und Entsorger von gefährlichen Abfällen dazu verpflichtet, alle Schritte der Behandlung zu dokumentieren. Dazu zählen der Entsorgungsnachweis, der Begleitschein und der Übernahmeschein. Die zuständigen Landesbehörden sollen dadurch nachverfolgen können, was mit den Abfällen passiert.

Wurden die entsprechenden Unterlagen in der Vergangenheit mit mehreren Durchschreibeformularen mitgeführt beziehungsweise aufbewahrt, müssen die Nachweise seit dem 1. April 2010 über das eANV und damit digital erfolgen. Die händische Unterschrift wurde durch eine elektronische Signatur ersetzt. Die Erzeuger, Beförderer und Entsorger von nachweispflichtigen Abfällen sowie die zuständigen Behörden übermitteln die erforderlichen Daten untereinander über standardisierte Schnittstellen.

In der Stilllegungsphase hat der Betreiber alle erforderlichen Maßnahmen zur Errichtung des Oberflächenabdichtungssystems durchzuführen, um eine Beeinträchtigung des Wohles der Allgemeinheit zu verhindern. Gemäß Deponieverordnung ist die Art des zu errichtenden Oberflächenabdichtungssystems im Anhang 1 Nummer 2 gesetzlich geregelt.

Aufgrund der zeitlich eintretenden Setzungen des Deponiekörpers erfolgt die bauliche Umsetzung der endgültigen Oberflächenabdichtung erst, wenn keine Beschädigung der Abdichtung durch Setzungen zu besorgen ist.

Die zum Einsatz kommenden Materialien müssen gemäß Deponieverordnung (DepV2016) dem Stand der Technik entsprechen und dies muss gegenüber der zuständigen Behörde nachgewiesen werden. Dies kann z. B. für Geokunststoffe, Polymere und serienmäßig hergestellte Dichtungskontrollsysteme die Zulassung dieser Materialien, Komponenten oder Systeme durch die Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung sein. Für sonstige Materialien, Komponenten oder Systeme kann der Nachweis über die bundeseinheitliche Eignungsbeurteilung der Länder erfolgen.

Müssen Unebenheiten der Oberfläche des abgelagerten Abfalls ausgeglichen oder bestimmte Tragfähigkeiten hergestellt werden, um die Abdichtungskomponenten ordnungsgemäß einbauen zu können, ist auf der Oberfläche eine ausreichend dimensionierte Ausgleichsschicht einzubauen. Diese kann auch die Funktion einer Gasdränschicht übernehmen.

Für Deponien der Deponieklasse III gilt der Grundsatz von 2 Systemkomponenten als Abdichtungsschichten. Diese sollen aus verschiedenen Materialien bestehen, die auf eine Einwirkung (z. B. Austrocknung, mechanische Perforation) so unterschiedlich reagieren, dass sie hinsichtlich der Dichtigkeit fehlerausgleichend wirken. Zum Einsatz kann z. B. als 1. (untere) Komponente mineralisches Material mit einem Durchlässigkeitsbeiwert von k ≤ 5 . 10-10 m/s und 50 cm Schichtstärke kommen. Als 2. Komponente kann eine Kunststoffdichtungsbahn mit mindestens 2,5 mm Dicke zum Einsatz kommen. Diese wird um ein Dichtungskontrollsystem ergänzt.

Das auf der oberen Abdichtungskomponente abfließende Niederschlagswasser wird über eine Entwässerungsschicht in entsprechende Fassungseinrichtungen geleitet. Für die Umsetzung der Rekultivierung - also der Vegetation auf dem Deponiekörper - wird die sogenannte Rekultivierungsschicht aufgebracht.

Für den Fall, dass es die angestrebte und zulässige Folgenutzung erfordert, kann die Rekultivierungsschicht durch eine auf die entsprechende Nutzung abgestimmte technische Funktionsschicht ersetzt werden.

Unternehmen können sich für das Sammeln und Sortieren, Transportieren und Verwerten sowie für das Handeln und Vermitteln von Abfällen zum Entsorgungsfachbetrieb zertifizieren lassen, wenn sie die entsprechenden Anforderungen an die Organisation und Ausstattung sowie an die Sach- und Fachkunde von Betriebsinhabern und Personal erfüllen. Die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb kann für die Tätigkeiten des Sammelns und Sortierens, des Transportierens und / oder des Verwertens von Abfällen nach der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV), für das Handeln und Vermitteln von Abfällen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unter Zuhilfenahme einer LAGA-Vollzugshilfe erfolgen.

Grundvoraussetzung für eine Zertifizierung ist, dass die ordnungsgemäße Behandlung von Abfällen und die transparente und lückenlose Nachweisführung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen sichergestellt sind.

Durchgeführt wird die Zertifizierung zum Entsorgungsfachbetrieb von technischen Überwachungsorganisationen und deren staatlich zugelassenen und vereidigten Sachverständigen. Das jeweilige Zertifikat ist 18 Monate gültig; eine Rezertifizierung muss anschließend innerhalb von zwölf Monaten an jeder Betriebsstätte erfolgen.

Als Gefahrgut bezeichnet man Stoffe, Stoffgemische oder Gegenstände, welche Stoffe enthalten, von denen aufgrund ihrer Natur, ihrer physikalischen oder chemischen Eigenschaften oder ihres Zustandes beim Transport bestimmte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgehen. Insbesondere gilt dies für die Allgemeinheit, wichtige Gemeingüter, Leben und Gesundheit von Menschen, Tieren und anderen Sachen. Diese Güter sind aufgrund der Rechtsvorschriften als gefährliche Güter einzustufen.

In einer Kreislaufwirtschaft sollen die eingesetzten Rohstoffe über den Lebenszyklus einer Ware hinaus wieder in den Produktionsprozess zurückgelangen. Die Überlegungen zum Kreislaufprinzip stützen sich auf die Tatsache, dass sowohl die natürlichen Ressourcen als Quelle von Rohstoffen als auch die zur Verfügung stehenden Deponierungsmöglichkeiten für die unvermeidlichen Abfall- und Reststoffe industrieller Produktion als stoffliche Senken endlich sind. Kreislaufwirtschaft nimmt daher den Kreislauf in der Natur zum Vorbild und versucht, durch intelligente Nutzung Stoffe und Energie möglichst lange, ökologisch und sozial sinnvoll zu verwenden.

Das Prinzip der Kreislaufwirtschaft ist im Kreislaufwirtschaftsgesetz verankert, sowie in den entsprechenden Verordnungen zu Verpackungen, Batterien, Elektro- und Elektronik-Geräten, Altfahrzeugen, Altöl u.a.

Das aktuelle Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist zum 1. Juni 2012 in Kraft getreten und dient als das zentrale Bundesgesetz des deutschen Abfallrechts. Es ist die Weiterentwicklung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes aus dem Jahr 1996. Das Regelwerk, unterscheidet Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung. Ein Gesetzesanhang erläutert, welche Abfälle unter diese Definitionen fallen. Zentral ist der Gedanke der Produktverantwortung. Nach dem Gesetz kann die Produktverantwortung sowohl durch gesetzliche Maßnahmen als auch durch freiwillige Selbstverpflichtungen der Hersteller und Vertreiber umgesetzt werden.

Erstmals wurde im Kreislaufwirtschaftsgesetz eine fünfstufige Abfallhierarchie eingeführt. Sie orientiert sich an den Vorgaben der EU-Abfallrahmenrichtlinie. Demnach gilt für die Behandlung von Abfällen grundsätzlich die Rangfolge: 1. Vermeiden, 2. Vorbereitung zur Wiederverwertung, 3. Recycling, 4. Sonstige Verwertung, 5. Beseitigung. Ausnahmen davon sind ebenfalls in dem Gesetz beschrieben.

Das Gesetz führt weitere Entsorgungspflichten ein. Unter anderem werden die Kommunen in die Pflicht genommen, bis zum Jahr 2015 alle Bioabfälle getrennt zu erfassen. Außerdem wurde in dem Gesetz die Rechtsgrundlage für die Einführung einer einheitlichen Wertstofftonne geschaffen.

Das KrWG wird durch eine Reihe von Rechtsverordnungen ergänzt, die die Bestimmungen des Gesetzes konkretisieren und ergänzen. Darunter zählen beispielsweise die Deponieverordnung und die Gewerbeabfallverordnung.

Der Begriff Nachhaltigkeit stammt ursprünglich aus der Forstwirtschaft und bedeutet, nicht mehr Holz einzuschlagen als nachwächst.

Nachhaltigkeit ist die Konzeption einer dauerhaft zukunftsfähigen Entwicklung der ökonomischen, ökologischen und sozialen Dimension menschlicher Existenz. Mit diesen drei Dimensionen der Nachhaltigkeit sind im Wesentlichen gemeint:

  • Ökologische Nachhaltigkeit orientiert sich am ursprünglichen Gedanken, keinen Raubbau an der Natur zu betreiben. Ökologisch nachhaltig ist eine Lebensweise, die die natürlichen Lebensgrundlagen nur in dem Maße beansprucht, wie diese sich regenerieren.
  • Ökonomische Nachhaltigkeit bedeutet, dass eine Gesellschaft wirtschaftlich nicht über ihre Verhältnisse lebt, da dies zwangsläufig zu Einbußen der nachfolgenden Generationen führen würde.
  • Soziale Nachhaltigkeit heißt, dass eine Gesellschaft so organisiert sein soll, dass sich soziale Spannungen in Grenzen halten und Konflikte auf friedlichem Weg ausgetragen werden können.

Nachhaltigkeit kann lokal, national und global verwirklicht werden. Während aus ökologischer Perspektive zunehmend ein globaler Ansatz verfolgt wird (z. B. Klimaschutz), steht hinsichtlich der wirtschaftlichen und sozialen Nachhaltigkeit der nationale Blickwinkel im Vordergrund. Eine nachhaltige Entwicklung wird für immer mehr Bereiche gefordert, sei es für den individuellen Lebensstil oder für ganze Sektoren wie Mobilität, Produktion oder Energieversorgung.

Das Nachnutzungskonzept befasst sich mit der Standortnutzung nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes. Dieses kann je nach Ausprägung einen Einfluss auf die Gestaltung des Deponiekörpers und die Auswahl des Oberflächenabdichtungssystems haben. Insbesondere bei der Errichtung technischer Anlagen gilt es, die sogenannte Rekultivierungsschicht – die oberste Schicht der endgültigen Oberflächenabdichtung – gegen eine technische Funktionsschicht zu ersetzen.

Der Standort der Deponie Ihlenberg soll langfristig als Energiestandort für regenerative Energien ausgebaut werden. Dabei liegt der Fokus neben der Gewinnung von regenerativer Energie, z. B. über Photovoltaik-Anlagen auf der Speicherung und dezentralen Versorgung der gewonnenen Energie.

Die Nachsorgephase ist der Zeitraum nach der endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständige Behörde nach § 40 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Abschluss der Nachsorge der Deponie feststellt. Mit der Errichtung der endgültigen Oberflächenabdichtung schließt diese Phase zeitlich an die Stilllegungsphase an.

In der Nachsorgephase hat der Deponiebetreiber alle Maßnahmen, insbesondere die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Abwehr von Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit notwendig sind.

Betreiber von Deponien sind verpflichtet, auf eigene Kosten das Gelände, das für eine Deponie verwendet worden ist, zu „rekultivieren“.

Kommt die zuständige Behörde nach Prüfung aller vorliegenden Ergebnisse der Kontrollen zu dem Schluss, dass aus dem Verhalten einer Deponie keine Beeinträchtigungen des Wohles der Allgemeinheit zu erwarten sind, kann sie auf Antrag des Deponiebetreibers die Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen aufheben und den Abschluss der Nachsorgephase feststellen.

Als Deponieunternehmen bildet die IAG Rückstellungen für die Rekultivierung und Nachsorge. Die kalkulierte Nachsorgedauer nach Einstellung des Deponiebetriebes beträgt 50 Jahre. Lesen Sie mehr dazu…

Unter Schlacke wird in der Abfallwirtschaft die Asche verstanden, die bei der Müllverbrennung entsteht. Diese Materialien gelten als inert, d. h. sie sind nicht mehr reaktionsfähig. In der Schlacke stecken zahlreiche Wertstoffe, die nicht verbannt wurden. Daher lohnt sich eine Aufbereitung der Schlacke. Beispielsweise wird die Schlacke zunächst gelagert, anschließend gesiebt und gebrochen. Eisenschrott, Nichteisen-Metalle wie Aluminium und Kupfer werden anschließend beispielsweise mit einem Magnetabscheider abgetrennt. Je nach Schadstoffgehalt kann die restliche Schlacke beispielsweise in Baustoffen wie Zement oder Asphalt verwendet werden. Schlacke mit hohem Schadstoffgehalt muss deponiert werden.

Die Stilllegungsphase ist der Zeitraum vom Ende der Ablagerungsphase der Deponie oder eines Deponieabschnittes bis zur endgültigen Stilllegung einer Deponie oder eines Deponieabschnittes.

In der Stilllegungsphase werden keine Abfälle zur Beseitigung abgelagert; der aktive Verfüllbetrieb ist beendet.

Das Ende der Stilllegungsphase, also die endgültige Stilllegung, ist gekennzeichnet durch ein weitgehendes Abklingen der zeitlich eintretenden Setzungen des Deponiekörpers auf ein für die endgültige Oberflächenabdichtung verträgliches Maß.

Die Deponieverordnung (DepV2016) regelt, dass der Deponiebetreiber die endgültige Stilllegung der Deponie oder eines Deponieabschnittes nach § 40 Absatz 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bei der zuständigen Behörde zu beantragen hat.

Die Technische Anleitung zur Verwertung, Behandlung und sonstigen Entsorgung von Siedlungsabfällen – kurz TASi – war eine Verwaltungsvorschrift zum Abfallgesetz. Mit dem Inkrafttreten der Deponieverordnung im Jahr 2009 wurde die TASi außer Kraft gesetzt.

Ziel der TASi von Mai 1993 war es, ein Regelwerk zu schaffen, das strenge Anforderungen an die Ablagerung unvorbehandelter Siedlungsabfälle stellt. Eine der wichtigsten Grundsätze der TASi ist das Deponierungsverbot von unvorbehandelten Abfällen seit dem Jahr 2005. Im Laufe der Jahre wurde ein Großteil der TASi durch die Abfallablagerungsverordnung ersetzt. Die TASi behielt dennoch bis zum Jahr 2009 ihre Gültigkeit, da in der Abfallablagerungsverordnung mehrfach auf Regelungen der TASi verwiesen wird.

Wird die Deponieoberfläche nach endgültiger Stilllegung in anderer Weise als zur Rekultivierung mit Vegetation genutzt, kann die Rekultivierungsschicht durch eine technische Funktionsschicht ersetzt werden. Dabei muss das in diese technische Funktionsschicht einzubauende Material mindestens die Anforderungen an Schadstoffgehalt und Auslaugbarkeit einhalten, unter denen eine Verwendung außerhalb des Deponiestandortes unter vergleichbaren Randbedingungen zulässig wäre.

Für die technische Funktionsschicht gilt:

  • Die Dicke ist nach den Schutzerfordernissen der darunter liegenden Systemkomponenten (keine Beeinträchtigung der langfristigen Funktionsfähigkeit der Entwässerungsschicht, Schutz der Abdichtungskomponenten vor Wurzel- und Frosteinwirkung sowie vor Austrocknung) zu bemessen.
  • Es muss sichergestellt sein, dass nur solches Material eingesetzt wird, dass das in der Entwässerungsschicht gefasste Wasser nach den wasserrechtlichen Vorschriften eingeleitet werden kann.
  • Nach Aufgabe der die technische Funktionsschicht begründenden Nutzung ist die Rekultivierungsschicht anforderungsgerecht herzustellen.

Nach Beendigung der Ablagerungsphase eines Deponieabschnittes oder einer Deponie ist dieser/diese mit einem Oberflächenabdichtungssystem gemäß den Anforderungen des Anhanges 1 Nr. 2 der Deponieverordnung abzudichten. Abweichend hiervon sieht die Deponieverordnung vor, dass bei Deponien bzw. Deponieabschnitten, bei denen große Setzungen zu erwarten sind (z. B. durch Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen), zunächst eine temporäre Abdeckung vorgenommen werden kann. Spezielle Anforderungen an die temporäre Abdeckung werden hier nicht definiert, es sind jedoch die Sickerwasserbildung zu minimieren und die Deponiegasmigration zu verhindern. Lesen Sie mehr dazu…

Vorschriften über die Verwertung von Abfällen sind im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelt. Grundsätzlich hat die Verwertung Vorrang vor der Beseitigung. Bei der Verwertung wird zwischen stofflicher und energetischer Verwertung unterschieden. Gemäß der fünfstufigen Abfallhierarchie hat die stoffliche Verwertung zunächst Vorrang vor der energetischen Verwertung. Insgesamt soll aber immer die umweltverträglichere Möglichkeit vorgezogen werden. Bei der stofflichen Verwertung unterscheidet man drei Formen:

  • Die Substitution von (Primär-) Rohstoffen aus Abfällen, zum Beispiel Papierfasern aus Altpapier, Stahl aus Stahlschrott.
  • die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für den ursprünglichen Zweck wie die Herstellung von Schmieröl aus Altöl.
  • die Nutzung der stofflichen Eigenschaften von Abfällen für andere Zwecke, beispielsweise Kompost aus organischen Abfällen als Bodenverbesserer.

Von energetischer Verwertung spricht man, wenn der Hauptzweck in der Energiegewinnung und nicht in der Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen oder in der Volumenreduzierung liegt. Die Abfälle dienen dabei als Ersatz für herkömmliche Energieträger zur Strom- und Wärmegewinnung.

Unter Zertifizierung versteht man die Überprüfung von gesamten Unternehmen, Betriebsabläufen oder Produkten hinsichtlich der Erfüllung bestimmter Kriterien.

Die Zertifizierung erfolgt durch Prüfer (Auditoren) einer unabhängigen Stelle und wird durch ein Zertifikat bestätigt. Durch das erlangte Zertifikat bestätigt das geprüfte Unternehmen die Einhaltung von Normen gegenüber Kunden, der Öffentlichkeit und den Mitarbeitern.