Oberverwaltungsgericht hat zur NABU-Klage verhandelt
19.06.2018 15:46

Oberverwaltungsgericht hat zur NABU-Klage verhandelt

Gegenstand der Klage ist die Frage, ob die Genehmigung der Errichtung der MFA in einem sogenannten Plangenehmigungsverfahren zutreffend war oder ob es hierfür eines Planfeststellungsverfahrens bedurft hätte. Die Ihlenberger Abfallentsorgungsgesellschaft mbH (IAG) ist wie das StALU WM der Auffassung, dass das Plangenehmigungsverfahren das zutreffende Genehmigungsverfahren war, da es sich hierbei im Wesentlichen um eine Anpassung der technischen Einrichtungen an den Stand der Technik handelt.

Eine Entscheidung über die Klage wurde heute noch nicht getroffen. Die Parteien wurden aufgefordert, zum Ergebnis der heutigen ca. vierstündigen mündlichen Verhandlung weiter schriftlich vorzutragen, insbesondere zu verschiedenen Punkten der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, mit der sich das Gericht unter anderem verstärkt befasst hat.

Eine Plangenehmigung kommt in Betracht, wenn für das Vorhaben aufgrund der Ergebnisse einer entsprechenden Vorprüfung keine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, mit den Trägern öffentlicher Belange das Benehmen und mit privaten Betroffenen Einvernehmen hergestellt ist oder private Rechte Dritte nur unwesentlich beeinträchtigt werden. Ein Planfeststellungsverfahren dagegen ist weitergehend und erfordert eine zusätzliche Umweltverträglichkeitsprüfung.
Die Multifunktionale Abdichtung ist die bauliche Trennung der in der Stilllegungsphase befindlichen Deponieabschnitte von dem noch aktiven Deponiegelände. Sie dient darüber hinaus als Grundlage für die endgültige Oberflächenabdichtung für Teilflächen der in der Stilllegungsphase befindlichen Deponieabschnitte sowie als Ergänzung der Basisabdichtung für einen Teilbereich des aktiven Deponieabschnittes.

Auf der Deponie werden gegenwärtig bauvorbereitende Maßnahmen zur Stilllegung des Altbereiches durchgeführt, um einen großen Teilbereich der Deponie stilllegen und umfassend rekultivieren zu können. Dabei handelt es sich um ca. 50 Hektar von den insgesamt zur Verfügung stehenden 113  Hektar Deponiefläche. Das gesamte Betriebsgelände umfasst ca. 165 Hektar. Der Stilllegungsprozess, der eine Vielzahl von umwelttechnischen Untersuchungen erfordert, ist in der Deponieverordnung und im Kreislaufwirtschaftsgesetz gesetzlich geregelt und wird dementsprechend technisch umgesetzt.

Presseinformation 19.06.2018

PI-IAG-03-2018.pdf (59,3 KiB)

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