Informationen zur wasserrechtlichen Erlaubnis
25.03.2019 14:09

Zusammenfassende Fakten zur wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von gereinigtem Sickerwasser aus der Sickerwasserbehandlungsanlage:

Das Sickerwasser wird am Standort Ihlenberg von einem umfangreich ausgebauten Drainagesystem im Deponiekörper aufgefangen und über Leitungen den Sickerwasserspeicherbecken mit Schwimmabdeckung zugeführt. In diesen Speicherbecken verweilt das Sickerwasser und durchläuft die Verfahrensschritte Sedimentation, Homogenisierung und Belüftung.

Nach dem Ausfiltern von Feinstkornanteilen gelangt das Sickerwasser anschließend in die Umkehrosmose-Anlage mit nachgeschalteter Eindampfungsstufe. Als Ergebnis des Trennungsprozesses entstehen Permeat bzw. Destillat (Reinwasser) und ein pumpfähiges Konzentrat (Rest-Schadstoffe), welches extern entsorgt wird.

Das Reinwasser entspricht fast destilliertem Wasser. Deswegen durchläuft es noch sogenannte Schönungsteiche. Nach einer Verweilzeit von mehreren Wochen wird das gereinigte, schadstofffreie Wasser kontrolliert an den natürlichen Vorfluter abgegeben.

Die Einleitung von gereinigtem Sickerwasser stellt gemäß wasserrechtlicher Gesetzeslage eine Gewässerbenutzung dar, welche einer Erlaubnis bedarf. Diese Wasserrechtliche Erlaubnis (WRE) wird seit Anfang der 1990er Jahre regelmäßig durch die Untere Wasserbehörde des Landkreises Nordwestmecklenburg für die Sickerwasserbehandlungsanlage der Deponie Ihlenberg erteilt.

Die bis zum 31.01.2019 gültige Erlaubnis vom 30. Januar 2009 wurde auf Basis der aktuellen Gesetzeslage neu beantragt und mit Datum vom 31.01.2019 erteilt.

Die Auswirkungen durch die beantragte Gewässerbenutzung auf den Rupensdorfer Bach wurden fachgutachterlich bewertet - Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie für die Beantragung der Wasserrechtlichen Erlaubnis zur Einleitung des gereinigten Sickerwassers an der Probenahmestelle 1 der Deponie Ihlenberg; Gutachter: Dr. rer. Nat. Dr. agr. Dietmar Mehl – öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Gewässerschutz. Das Gutachten belegt, dass keine negativen Auswirkungen, weder hydraulisch noch aquatisch in Bezug auf Wasserqualität, festgestellt werden können. Der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie wurde in 2018 auf Basis der Daten aus den Jahren 1998-2018 erarbeitet und als Fachgutachten zum Wasserrechtlichen Erlaubnisantrag eingereicht.

In der WRE ist durch die Untere Wasserbehörde das Überwachungsprogramm einschließlich Beprobungsintervall sowohl für die behördliche Überwachung (Überwachung durch die Untere Wasserbehörde) als auch für die Selbstüberwachung festgelegt, einschließlich der Festlegung von Leitparametern welche einer kontinuierlichen Überwachung unterliegen mittels einer automatisierten, qualifizierten Messeinrichtung an der Probenahmestelle.

Die Anforderungen an die Qualität des einzuleitenden Wassers sind in der WRE strenger als die gesetzlich geforderten Mindestanforderungen gemäß Selbstüberwachungsverordnung (Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen – SÜVO M-V) bzw. Abwasserverordnung (Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer), Anhang 51 (Oberirdische Ablagerung von Abfällen = Anlagenspezifische Anforderungen).

In der WRE wurde durch die Untere Wasserbehörde die Lage der Probenahmestelle für die Überwachung der Qualität des einzuleitenden Wassers festgelegt.

Mit der Durchführung von Probenahme und Analytik bedienen sich sowohl Behörde als auch die IAG mbH akkreditierten bzw. zugelassenen Laboren nach der Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen.

Ergänzend führt die IAG ein umfangreiches Eigenüberwachungsprogramm durch.

Im Zuge der Antragstellung wurden die zulässigen jährlichen Einleitmenge von 300.000 m³/a (gem. bis 30.01.2019 gültige WRE) auf 150.000 m³/a, entsprechend dem tatsächlichem Sickerwasseranfall, angepasst. Grundlage hierfür ist die Auswertung der tatsächlichen Jahresmengen für eingeleitetes, gereinigtes Sickerwasser der vergangenen Jahre. Die rückläufige Sickerwassermenge begründet sich im Wesentlichen in sickerwasserminimierenden Maßnahmen wie temporäre Flächenabdeckung.

Durch den Deponiekörper erfolgt ein zeitverzögerter Sickerwasseranfall, dieser kann in sogenannten Sickerwasserbecken mit einer Speicherkapazität von ca. 130.000 m³ im Zulauf zur Behandlungsanlage zwischengespeichert werden. Die Sickerwasserbehandlungsanlage ist technisch auf einen maximalen Durchsatz ausgelegt, fällt mehr Sickerwasser an als dieser umfasst, erfolgt die Zwischenspeicherung in den v. g. Becken. Der Ablauf aus der Sickerwasserreinigungsanlage unterliegt daher nicht unmittelbar dem Einfluss von Starkniederschlagsereignissen.

Das gereinigte Sickerwasser wird in den Waldgraben eingeleitet. Dieser mündet nach einer gewissen Lauflänge in den Rupensdorfer Bach. Bezogen auf den mittleren Abfluss am Einleitprofil Waldgraben/Rupensdorfer Bach beträgt die Jahresmenge an eingeleitetem, gereinigtem Sickerwasser rund 2,5%.

Für das Einleiten von Abwasser hat der Gewässerbenutzer gemäß dem Gesetz über Abgaben für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (AbwAG) eine Abgabe zu entrichten. Diese wird durch die Untere Wasserbehörde auf Basis der in der WRE festgelegten Jahresschmutzwassermenge sowie der Überwachungswerte festgelegt.

 

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